7. MaRisk-Novelle steht an

7. MaRisk-Novelle steht an

Neue MaRisk überführen EBA-Leitlinien in deutsches Recht und integrieren ESG-Anforderungen

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26.06.2023

Die 7. MaRisk-Novelle enthält einige Herausforderungen. Deren Umsetzung sollten Kreditinstitute zeitnah einplanen.

Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) aktualisiert gerade erneut die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk). Die 7. MaRisk-Novelle wird voraussichtlich im 2. Halbjahr 2023 kommen.

Insbesondere kleinere Kreditinstitute tun gut daran, Umsetzungsprojekte für die neuen MaRisk-Anforderungen schon jetzt zu initiieren. Denn einige der neuen Regeln werden sie sowohl fachlich, als auch prozessual, aufbauorganisatorisch und technisch vor Herausforderungen stellen.

 

Die 7. MaRisk-Novelle enthält im Kern:

  • ergänzende und detailliertere Regelungen für die Kreditvergabe und -überwachung aus den Leitlinien 2020/06 der European Banking Authority (EBA)
  • Mindestanforderungen für das Immobiliengeschäft
  • neue, prüfungsrelevante Anforderungen für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne von ESG (Environmental, Social and Governance – Umwelt, Soziales und Unternehmensführung)
  • einen neuen Abschnitt mit Anforderungen an Modelle, die im Risikomanagement verwendet werden
  • konkretisierte Anforderungen an die Geschäftsmodellanalyse
  • eine dauerhafte Regelung für Handelsaktivitäten im Homeoffice
  • Regelungen für große Förderbanken

 

Wann die 7. MaRisk-Novelle genau in Kraft treten wird, steht noch nicht fest. Aufgrund von EU-Vorgaben ist jedoch mit einer relativ kurzen Umsetzungsfrist zu rechnen.

Ist Ihre Problemkreditbearbeitung auch nach der 7. Novelle noch MaRisk-konform?

Tipp: Nutzen Sie die BAG-Beratung, um es herauszufinden, oder das BAG-Servicing, um dies sicherzustellen.