Glossar

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agree21

agree21 heißt das Kernbankensystem der Genossenschaftlichen FinanzGruppe. 

Mit dieser Banken-Software verfügen die genossenschaftlichen Banken sowie ihre Partner über ein einheitliches gemeinsames Bankverfahren. agree21 erleichtert die Zusammenarbeit und verschlankt interne Arbeitsprozesse, indem es die Zugänge und Schnittstellen verbessert. Die Bankkunden profitieren mit agree21von modernen und nutzerfreundlichen Bankdienstleistungen (z. B. sicheres mobiles und papierloses Banking).

Die Atruvia AG hat die Banken-IT agree21 entwickelt. Als IT-Dienstleister betreut sie die deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (VR-Banken) sowie weitere Unternehmen und Zentralinstitutionen der Genossenschaftlichen FinanzGruppe. Neben den VR-Banken nutzen auch die PSD-Banken, einzelne Sparda-Banken sowie diverse Privatbanken agree21. 

BaFin

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: BaFin) beaufsichtigt und kontrolliert alle Bereiche des Finanzwesens in Deutschland. Das Ziel der BaFin ist es, ein stabiles, vertrauenswürdiges, funktionsfähiges und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten. 

Die BaFin überwacht die Finanzmärkte und ihre Akteure. Dazu zählen neben Banken und Finanzdienstleistern auch Versicherer, Pensionsfonds, Kapitalverwaltungsgesellschaften, inländische Fonds sowie deutsche Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute aus dem Europäischen Wirtschaftsraum. 

Um Bankkunden, Anleger und ihre Vermögenswerte zu schützen, beobachtet und beurteilt die BaFin mögliche Risiken. Die strengen Regularien und Kontrollen der BaFin sollen eine hohe Markttransparenz und ausreichende Solvenz der Finanz- und Kreditinstitute sicherstellen. Insbesondere drängt die BaFin auf das Einführen von angemessenen Risiko-Kontrollmechanismen. Diese sollen das gesamtwirtschaftlich wichtige Finanz- und Kreditwesen widerstandsfähiger gegen Krisen und Schocks machen. Eine weitere Aufgabe der BaFin ist es, den Missbrauch des Finanzsystems für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern. 

Im Rahmen der Bankenaufsicht stellt die BaFin Banklizenzen aus. Außerdem überprüft sie die Einhaltung des Lizenzierungsgebots für Bank-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungsgeschäfte. 

Mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main ist die BaFin Teil der Bundesverwaltung. Als Finanzmarktaufsichtsbehörde untersteht die BaFin der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

Banklizenz (auch: Bankerlaubnis)

Eine Banklizenz ist im Bankwesen die behördliche Erlaubnis zum Betreiben eines Kreditinstituts oder eines bankähnlichen Unternehmens. Wer in Deutschland Bankgeschäfte betreiben will, braucht dazu nach §§ 32, 33 Kreditwesengesetz (KWG) eine schriftliche Bankerlaubnis. Diese wird umgangssprachlich auch als Banklizenz bezeichnet. 

Die BaFin als zuständige nationale Behörde für Bankenaufsicht erteilt und überwacht in Deutschland die Banklizenz. Soll eine Bankerlaubnis sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft umfassen, entscheidet darüber die Europäische Zentralbank (EZB). Je nach Art und Umfang des Geschäftsmodells, wird bankaufsichtsrechtlich unterschieden zwischen:

  • Vollbanklizenz: Mit einer Vollbanklizenz darf eine Bank alle wesentlichen Bankgeschäfte erbringen. Daher sind Banken mit einer Vollbanklizenz in der Regel als Universalbanken tätig.
  • Teilbanklizenz: Eine Teillizenzierung bekommen Spezialbanken. Die Teilbanklizenz erlaubt nur das Erbringen einzelner oder spezieller Bankgeschäfte.

Wenn eine Banklizenz erteilt wurde, macht die BaFin dies im Bundesanzeiger bekannt. Unternehmen mit Bankerlaubnis sind außerdem auf der Internetseite der BaFin in einer Unternehmensdatenbank gelistet.

Business Process Outsourcing (BPO)

Der englische Begriff „Business Process Outsourcing (BPO)“ steht für das Auslagern von Geschäftsprozessen an externe Dienstleister. BPO bietet sich z. B. an, wenn für bestimmte Arbeitsprozesse intern die personellen Ressourcen oder das Spezial-Know-how fehlen. 

Über das Business Process Outsourcing an spezialisierte Dienstleister sichern sich Unternehmen sofort Zugriff auf aktuelles Fachwissen. Das senkt die Fehlerquote und gibt wertvolle Impulse für Prozessoptimierungen. Erfahrene Dienstleister erledigen ihre Aufgaben meist routinierter, schneller und effizienter, als es ein Unternehmen selbst könnte. Das spart Kosten und macht Kapazitäten für wichtigere Kernaufgaben frei. 

Business Process Outsourcing ist sinnvoll, um sich von nicht geschäftskritischen Prozessen oder nicht strategischen Geschäftsfeldern zu entlasten. Bei Banken bietet sich BPO z. B. für die Banken-IT an. Auch die Kreditbearbeitung oder das Forderungsmanagement können ausgelagert werden. Die BAG-Bank bietet z. B. zu Problemkrediten (NPL) die BAG-Beratung an oder nimmt Banken mit dem BAG-Servicing (Teil-)Aufgaben der Problemkreditbearbeitung ab. Mit dem Outsourcing beschleunigen Banken den NPL-Workout, erzielen häufig bessere Ergebnisse und entlasten sowohl ihr Stammpersonal als auch ihre Bilanz.

BVR

Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. (kurz: BVR) ist der Spitzenverband der genossenschaftlichen Kreditwirtschaft in Deutschland. Mitglieder des BVR sind alle deutschen Genossenschaftsbanken (Volksbanken, Raiffeisenbanken, Sparda-Banken, PSD Banken, Kirchenbanken und Sonderinstitute), die genossenschaftliche Zentralbank, die Unternehmen der Genossenschaftlichen FinanzGruppe und die genossenschaftlichen Prüfungsverbände. 

Der BVR koordiniert und entwickelt die gemeinsame Strategie der Volksbanken und Raiffeisenbanken. Die BVR-Mitglieder erhalten Informationen, Beratung und Unterstützung in rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen. Mit Sitz in Berlin und einem weiteren Standort in Bonn koordiniert und vertritt der BVR die Interessen der Mitgliedsbanken und der Genossenschaftlichen FinanzGruppe sowohl bundesweit als auch international.

Beim BVR ist auch die Sicherungseinrichtung der Genossenschaftlichen FinanzGruppe angesiedelt. Dieses privat finanzierte Banken-Sicherungssystem ist das älteste der Welt.

Forbearance

Forbearance-Maßnahmen sind Zugeständnisse eines Kreditinstitutes, wenn bei einem Kreditnehmer finanzielle Schwierigkeiten eintreten oder sich abzeichnen. Im Rahmen der Problemkreditbearbeitung können Forbearance-Maßnahmen zur Kreditsanierung genutzt werden. Damit lässt sich eine Kreditkündigung und -abwicklung häufig vermeiden. 

Bei Problemkrediten zahlen sich Geduld und Zugeständnisse für kreditgebende Banken oftmals aus. Denn bei einem drohenden Kreditausfall lassen sich Forderungen so häufig noch teilweise oder auch ganz realisieren. Zudem sind Forbearance-Maßnahmen eine Investition in eine dauerhafte Kundenbeziehung und einen guten Ruf als fairer und verlässlicher Partner.

Beispiele für Forbearance-Maßnahmen sind Stundung, Tilgungsaussetzung, Zinssenkung, Laufzeitverlängerung oder sogar ein Forderungsverzicht. Kreditinstitute sind dabei an die Vorgaben der Bankenaufsicht zu den Forbearance-Maßnahmen gebunden.

Forderungsanmeldung

Forderungsanmeldung ist ein Begriff aus dem Insolvenzrecht. Über die Forderungsanmeldung können Gläubiger im Insolvenzverfahren ihre offenen Forderungen geltend machen. 

Nach einer Insolvenzeröffnung fordert das Insolvenzgericht in seinem Eröffnungsbeschluss alle Gläubiger auf, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Zuständig ist dafür der Insolvenzverwalter – an ihn sind also die Forderungsanmeldungen zu richten. Auch derjenige Gläubiger, der das Insolvenzverfahren beantragt hat, muss seine Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden. 

Das Gericht setzt für die Forderungsanmeldung eine Frist von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten. Eine nachträgliche Forderungsanmeldung ist möglich, allerdings nur bis zum Schlusstermin. Bei nachträglicher Forderungsanmeldung wird ein gesonderter Prüfungstermin angesetzt. Dieser ist für den säumigen Gläubiger kostenpflichtig.

Die Forderungsanmeldung ist schriftlich und auf Deutsch abzugeben. Das Insolvenzgericht oder der Insolvenzverwalter stellen ein Formular für die Forderungsanmeldung bereit. Tipp: Wenn Sie Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, legen Sie den Rechtsgrund für die Forderungen möglichst nachvollziehbar dar. Belegen Sie Ihre angemeldeten Forderungen beispielsweise mit Rechnungen, Kauf- oder Darlehensverträgen. Sonst könnten sie vom Insolvenzverwalter, dem Schuldner oder anderen Insolvenzgläubigern bestritten und eventuell nicht anerkannt werden.

Forderungskauf/Forderungsverkauf

Beim Forderungskauf bzw. Forderungsverkauf erwirbt ein Käufer eine offene Forderung von einem Gläubiger. Der alte Gläubiger reduziert so sein Risiko des Forderungsausfalls. Er erhält sofort Geld bzw. Liquidität und spart sich den Aufwand, die Forderung selbst einziehen zu müssen.

Den Preis für den Forderungskauf bzw. Forderungsverkauf bestimmen die Vertragsparteien miteinander. Der Kaufpreis ist regelmäßig abhängig von der Werthaltigkeit und der Realisierbarkeit der Forderung.

Ein Forderungskauf ist ein Rechtskauf (nach § 453 Abs. 1 BGB). Statt einer Sache ersteht der Forderungskäufer hier das Recht an an einer Forderung. Dabei sind zwei Verträge zu schließen:

  • Der Kaufvertrag (als Verpflichtungsgeschäft) verpflichtet den Forderungskäufer, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Zugleich verpflichtet sich der Forderungsverkäufer, seine Rechte an der Forderung abzutreten.
  • Ein Abtretungsvertrag (als Erfüllungsgeschäft) überträgt die Rechte an der Forderung. Erst mit der zusätzlichen Forderungsabtretungserklärung wird die Forderung tatsächlich übertragen und der neue Gläubiger tritt an die Stelle des bisherigen.

Prinzipiell kann jede rechtlich geltende Forderung verkauft werden (sofern kein Abtretungsverbot besteht). Die BAG-Bank bietet Kreditinstituten den BAG-Forderungskauf bei notleidenden Krediten an. Durch die Abtretung von einzelnen oder gebündelten Kreditforderungen können Banken den Risikovorsorge-Bedarf (NPL-Backstop) und ihre Kapitalbindung reduzieren. Zugleich optimiert der Forderungsverkauf ihre Bilanz und Liquidität.

Forderungsmanagement

Forderungsmanagement bezeichnet die professionelle Verwaltung offener Forderungen innerhalb eines Unternehmens. Diese Forderungen können aus Lieferungen, Leistungen oder Krediten stammen. Im letzteren Fall spricht man auch von Kreditmanagement. 

Ziel des Forderungsmanagements ist es, Zahlungsausfälle zu vermeiden. Damit soll die Liquidität des Unternehmens stets gesichert werden. Dazu bedient sich das Forderungsmanagement je nach Bedarf unterschiedlicher Mittel:

  • das Einholen von Bonitätsauskünften über Vertragspartner
  • das Hinweisen auf Zahlungsfristen
  • das Registrieren und Ordnen offener Forderungen
  • die Übersicht über den Status jeder offenen Forderung
  • rechtzeitige und ggf. wiederholte Zahlungserinnerungen (Mahnwesen)
  • das Beauftragen eines Inkasso-Dienstleisters
  • das Einleiten eines gerichtlichen Mahnverfahrens

Manche Unternehmen leisten das Forderungsmanagement selbst. Doch bei hohen oder vielen offenen Forderungen ist es ratsam einen Inkasso-Dienstleister einzubinden. Professionelle Inkasso-Unternehmen treiben die Forderungen konsequent und effizient ein. Das Outsourcing des Forderungsmanagements entlastet die internen Mitarbeitenden von schwierigen und zeitintensiven Aufgaben. Zudem schützt das Auslagern die Beziehung zwischen den Vertragspartnern. Denn die Auseinandersetzung mit dem säumigen Schuldner übernimmt ein außenstehender Dritter.

Wichtig ist es, einen seriösen Inkasso-Dienstleister auszuwählen, der sensibel und fair agiert und die Unternehmenswerte nach außen zuverlässig vertritt. Als genossenschaftlicher Dienstleister hat sich die BAG-Tochter HFI Forderungsmanagement auf den außergerichtlichen, gerichtlichen und nachgerichtlichen Einzug von abgeschriebenen Forderungen spezialisiert. Sie ist das einzige hundertprozentige Inkassounternehmen innerhalb der Genossenschaftlichen FinanzGruppe.

Forderungsverkauf

Siehe Forderungskauf.

Genossenschaftliche Bank

Genossenschaftliche Banken bzw. Genossenschaftsbanken sind in einer genossenschaftlichen Bankengruppe zusammengeschlossene Kreditinstitute, die jeweils in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft geführt werden (oder seltener als Aktiengesellschaft). 

In Deutschland gibt es rund 800 Genossenschaftsbanken. Dabei handelt es sich um Volksbanken, Raiffeisenbanken, Sparda-Banken, PSD Banken, Kirchenbanken und Sonderinstitute. Sie sind in Regional- und Spartenverbänden organisiert. Gemeinsam bilden sie den Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR).

Eine Besonderheit von Genossenschaftsbanken ist, dass in der Regel die Bankkunden zugleich Mitglieder der Genossenschaft und Anteilseigner ihrer Bank sind. Ihnen und ihren Zielen sind die Genossenschaftsbanken in erster Linie verpflichtet. 

Das Konzept der genossenschaftlichen Banken fußt auf den Grundsätzen der Selbstverantwortung und freiwilligen Kooperation. Seit Mitte des 19. Jahrhunderts ermöglichen Genossenschaftsbanken durch das gemeinschaftliche Agieren auch finanzschwächeren Mitgliedern den Zugang zu Krediten. 

Das Wesen der Genossenschaft besteht gemäß § 1 des Genossenschaftsgesetzes darin, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs zu fördern. So verbinden sich im genossenschaftlichen Prinzip wirtschaftlicher Erfolg und sozial verantwortliches Handeln.

Genossenschaftliche FinanzGruppe

Die Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken ist ein Verbund von Genossenschaftsbanken und genossenschaftlichen Finanzunternehmen. Sie ist eine der größten Bankengruppen in Deutschland. 

Zur Genossenschaftlichen FinanzGruppe gehören rund 800 Genossenschaftsbanken. Weitere Mitglieder sind die genossenschaftliche Zentralbank DZ BANK AG sowie die Unternehmen der DZ BANK Gruppe (die Bausparkasse Schwäbisch Hall, DZ HYP, DZ PRIVATBANK, Union Investment u. a.). Verschiedene genossenschaftliche Sonderinstitute und Stiftungen komplettieren die Mitgliederliste der Genossenschaftlichen FinanzGruppe.

Was sie alle auszeichnet sind die genossenschaftlichen Kernwerte. Gemeinschaft, Fairness, Transparenz und Verantwortung prägen das gesamte geschäftliche Handeln. Das gilt im menschlichen Miteinander ebenso wie in digitalen Arbeitsprozessen: Mit agree21 verfügt die Genossenschaftliche FinanzGruppe über ein hochmodernes und sicheres gemeinsames Banken-IT-System.

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein amtliches Register, in dem alle Grundstücke in Deutschland verzeichnet sind. Grundsätzlich besteht ein Grundbuchzwang. Das heißt, jedes Grundstück und jeder Eigentümerwechsel müssen ins Grundbuch eingetragen werden. An Notar- und Grundbuchkosten sind für den Eintrag in der Regel rund 1,5 Prozent des Kaufpreises fällig.

Das Grundbuch ist nach Bezirken aufgeteilt und wird vom jeweils zuständigen Grundbuchamt geführt. Dieses gehört zu dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.

Zu jedem bebauten oder unbebauten Grundstück enthält das Grundbuch ein separates Grundbuchblatt. Neben einem Bestandsverzeichnis gibt es drei Grundbuch-Abteilungen. Darin sind erfasst:

  • die Lage des Grundstücks (Gemarkung, Flurnummer und Flurstück lt. Kataster) sowie ggf. Angaben zur Größe der Immobilie
  • Rechte, die auf dem Grundstück liegen (wie Wohnungseigentum, Erbbaurecht)
  • in Abteilung 1: der oder die Grundstückseigner sowie ggf. die Eigentumsverteilung
  • in Abteilung 2: Lasten und Beschränkungen (wie Wegerechte, Nießbrauchrechte, Erbbaurechte, Vorkaufsrechte)
  • in Abteilung 3: Pfandrechte (wie Hypotheken, Grundschuld, besicherte Darlehen)
  • alle bisherigen Grundbuch-Eintragungen, Änderungen und Löschungen 

Die Grundbuchdaten sind heute weitgehend digitalisiert und online einsehbar. Allerdings sind Grundbücher beschränkt öffentlich. Nur Personen mit berechtigtem Interesse dürfen das Grundbuch auf Antrag beim zuständigen Grundbuchamt einsehen oder einen kostenpflichtigen Grundbuchauszug bestellen. Zur Einsicht ins Grundbuch berechtigt sind z. B. Grundstückseigentümer, Erben, Hypothekargläubiger, Behörden, Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und ggf. Immobilienkäufer, sofern sie bereits in Preisverhandlungen stehen.

Grundschuld

Die Grundschuld dient dazu, Schulden abzusichern, für die ein Grundeigentümer haftet. Der Eigentümer belastet dafür sein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht (wie Wohnungseigentum oder ein Erbbaurecht) mit der Grundschuld. Diese wird als dingliches Verwertungsrecht ins Grundbuch eingetragen. 

Damit bekommt der Gläubiger ein Grundpfandrecht übertragen. So hat er eine Sicherheit: Falls der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt, kann der Gläubiger die Immobilie verwerten, um den ausstehenden Kredit zu begleichen. Dazu kann der Gläubiger z. B. eine Zwangsversteigerung einleiten. Oder er kann im Rahmen eines Forderungsverkaufs die Grundschuld an einen neuen Gläubiger abtreten. 

Die Grundschuld ähnelt der Hypothek. Allerdings ist die Hypothek an eine konkrete Forderung gebunden. Sie erlischt, wenn diese Forderung nicht mehr besteht. Anders die Grundschuld: Sie bleibt als „abstrakte” Forderung bestehen, bis sie aus dem Grundbuch gelöscht wird. Darum können über die bestehende Grundschuld jederzeit weitere Darlehen besichert werden, nachdem die ursprüngliche Forderung getilgt ist.

Die Grundschuld gehört zu den Grundpfandrechten und ist in den §§ 1191 ff. im 3. Buch „Sachenrecht“ des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

Hypothek

Hypotheken dienen im Bank- und Finanzwesen als Kreditsicherheiten. Die Hypothek ist ein Grundpfandrecht. Als Belastung auf einem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht wird sie in der Regel ins Grundbuch eingetragen. Wird der Schuldner des Kredits zahlungsunfähig, hat der Kreditgeber das Recht, die belastete Immobilie im Zuge einer Zwangsversteigerung verkaufen zu lassen, um seine Forderungen zu decken. 

Anders als die Grundschuld ist die Hypothek akzessorisch. Das heißt, sie ist an eine bestimmte Forderung gebunden und erlischt, wenn diese nicht mehr besteht.

Es gibt unterschiedliche Arten von Hypotheken:

  • „Gewöhnliche” Hypotheken sind Verkehrshypotheken. Dazu zählen Briefhypotheken und Buchhypotheken.
  • Bei einer Briefhypothek stellt das Grundbuchamt eine Urkunde aus, den Hypothekenbrief. Damit kann der Gläubiger seine Ansprüche nachweisen. Bei einem Gläubigerwechsel kann er den Hypothekenbrief ohne Grundbuchänderung an den neuen Kreditgeber übergeben.
  • Eine Buchhypothek wird ins Grundbuch eingetragen. Der Eintrag muss beim Gläubigerwechsel (z. B. bei einer Umschuldung oder Anschlussfinanzierung) umgeschrieben werden.
  • Die Sicherungshypothek ist für besondere Fälle vorgesehen, bei denen die Verkehrshypothek dem Gesetzgeber ungeeignet erscheint. Die Bindung an das Bestehen der besicherten Forderung (Akzessorietät) wird hier noch strenger gehandhabt. Die Besonderheit der Sicherungshypothek besteht darin, dass der Gläubiger sich nicht allein auf das Grundbuch berufen darf, sondern seinen Forderungsanspruch anderweitig nachweisen muss. Die Sicherungshypothek ist eine reine Buchhypothek, über die kein Hypothekenbrief ausgestellt werden darf. Sie ist nicht übertragbar. Als Kreditsicherheit wird die Sicherungshypothek mangels Verkehrsfähigkeit daher kaum angewendet. Sicherheitshypotheken werden als insolvenzfestes Sicherungsmittel genutzt, um Insolvenzforderungen zu sichern, und als ein Mittel der Zwangsvollstreckung.

Immobilienbewertung

Eine Immobilienbewertung dient dazu, einen realistischen Kaufpreis bzw. den aktuellen Verkehrswert einer Immobilie zu ermitteln. Bei der zu bewertenden Immobilie kann es sich um bebauten Grund oder ein unbebautes Grundstück (mit oder ohne Bauerlaubnis) handeln.

Je nach Anlass und Zweck der Immobilienbewertung kommen verschiedene Wertermittlungsverfahren zum Einsatz. Manchmal reicht eine Kurzbewertung (Wertindikation) zur groben Einordnung. In anderen Fällen beinhaltet die Immobilienbewertung ein ausführliches Bewertungsgutachten. 

In der Immobilienbranche ist bei einer Immobilienbewertung meist der Marktwert (Verkehrswert) gefragt. Das ist der Preis, den die betreffende Immobilie zu einem bestimmten Zeitpunkt voraussichtlich auf dem freien Markt erzielt.

In der Bankbranche ist im Rahmen einer Immobilienbewertung auch der Beleihungswert interessant. Um Kredite abzusichern, werden häufig Immobilien eingesetzt und mit einer Grundschuld belastet. Falls der Kreditnehmer seine Schulden nicht wie vereinbart tilgt, kann die Bank die Immobiliensicherheit verwerten. Der Beleihungswert ermöglicht es, für diesen Fall den Immobilienwert langfristig einzuschätzen. Dank der Immobilienbewertung kann die Bank also ihr Kreditrisiko besser kalkulieren.

Eine fundierte Immobilienbewertung berücksichtigt zahlreiche Faktoren: von der Bausubstanz über regionale Entwicklungen auf dem Immobilienmarkt bis zu zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten. Deshalb sollte ein qualifizierter Sachverständiger oder Immobiliengutachter die Immobilienbewertung vornehmen. Die Bezeichnungen „Sachverständige(r)“ oder „Gutachter(in)“ sind in Deutschland nicht geschützt. Tipp: Wählen Sie für die Immobilienbewertung eine Person aus, die von der örtlichen IHK oder Architektenkammer bestellt und vereidigt ist oder zumindest als freier Sachverständiger einem Verband angehört. Achten Sie auf eine Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024.

In der Genossenschaftlichen FinanzGruppe hat sich die BAG Wert auf Immobilienbewertungen und Immobiliengutachten für Banken, Investoren und Eigentümer spezialisiert. Als Full-Service-Dienstleister hat sie umfassende Erfahrung und Spezial-Know-how bei der Bewertung von Immobilien aller Art, von Wohnhäusern über Gewerbeobjekte bis zu komplexen Landwirtschafts- und Sonderimmobilien.

Immobilienverwertung

Immobilienverwertung meint im Kreditwesen die Monetarisierung einer Immobilie, die als Kreditsicherheit eingesetzt wurde. 

Wird ein Kredit mit einer Immobilie besichert, lässt die Bank sich ein Grundschuld oder Hypothek ins Grundbuch eintragen. Sollte der Kreditnehmer in Zahlungsverzug kommen und auch auf Mahnungen nicht reagieren, kann die Bank den Kredit kündigen und die Immobilienverwertung anstreben (etwa im Rahmen der Kreditbearbeitung von Problemkrediten oder der Kreditabwicklung).

Die Immobilienverwertung kann einvernehmlich mit dem Schuldner geschehen, zum Beispiel über den Verkauf der Immobilie auf dem freien Markt. Spielt der Schuldner und Eigentümer der Immobilie bei der Sicherheitenverwertung nicht mit, kann die Bank einen Titel erwirken. Dann ist eine Immobilienverwertung per Zwangsversteigerung möglich.

Inkasso

Inkasso beschreibt im Bankwesen das Eintreiben und Einziehen offener und fälliger Forderungen im eigenen oder fremden Namen. 

Bei zahlungsgestörten oder notleidenden Forderungen übernehmen häufig professionelle Inkasso-Dienstleister das Forderungsmanagement. Diese treiben geschäftsmäßig fremde Forderungen aus Rechnungen oder Problemkrediten ein. 

Inkasso-Unternehmen handeln entweder im Auftrag und mit Vollmacht des Gläubigers. Oder sie übernehmen die offene Forderung – und das damit verbundene Risiko des Forderungsausfalls – im Rahmen eines Forderungskaufs.

Der erste Schritt beim Inkasso ist in der Regel das Mahnverfahren. Dadurch versucht das Unternehmen oder das Inkassobüro, die Schulden außergerichtlich einzutreiben. Bleibt das erfolglos, ist der nächste Schritt das gerichtliche Inkasso. In diesem Vollstreckungsverfahren bekommt der Schuldner zunächst einen Vollstreckungsbescheid vom Gericht. Zahlt er noch immer nicht, nimmt ein Gerichtsvollzieher eine Zwangsvollstreckung vor. Ist beim Schuldner nichts zu holen, kann im Rahmen des Inkasso der Rechtstitel respektive die Vermögenslage beobachtet werden, um die Schulden ggf. später doch noch einzuziehen. 

Gut zu wissen: Inkassounternehmen brauchen für ihre Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis. Von der Aufsichtsbehörde registrierte Inkassobüros stehen im Rechtsdienstleistungsregister.

Innerhalb der Genossenschaftlichen FinanzGruppe hat sich die BAG-Tochter HFI Forderungsmanagement darauf spezialisiert, abgeschriebene Forderungen außergerichtlich, gerichtlich und nachgerichtlich einzuziehen. Als genossenschaftliches Inkassounternehmen geht sie dabei stets prinzipientreu, fair und transparent vor.

Insolvenz

Eine Insolvenz tritt ein, wenn ein Schuldner aus seinem Vermögen fällige Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann. Es gibt drei gesetzlich definierte Insolvenzgründe:

  • akute Zahlungsunfähigkeit: Der Schuldner kann fällige Forderungen wegen fehlender Liquidität nicht begleichen. 
  • drohende Zahlungsunfähigkeit: Der Schuldner wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, Forderungen zu begleichen, wenn sie fällig werden.
  • Überschuldung: Das Unternehmensvermögen reicht nicht aus, um bestehende Geldforderungen zu decken.

Die Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund kann faktisch festgestellt werden. Eine Überschuldung hingegen ist nicht immer eindeutig. Bei der ökonomischen Einschätzung dieses dritten Insolvenzgrunds sind ggf. buchhalterische Fragen zu berücksichtigen.

Liegt ein Insolvenzgrund vor, muss ein betroffenes Unternehmen (Regel-)Insolvenz anmelden, d. h. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Das Insolvenzgericht prüft den Antrag und eröffnet ggf. das Insolvenzverfahren.

Ist ein Unternehmen insolvent, wird seine Rechtsform um den Zusatz i. L. (in Liquidation) ergänzt.

Insolvenzquote

Die Insolvenzquote drückt im Insolvenzverfahren aus, welchen Anteil ihrer angemeldeten Forderungen Gläubiger ausgezahlt bekommen, nachdem das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist. Errechnet wird die Insolvenzquote aus dem Verhältnis der verteilbaren Insolvenzmasse zur Summe der anerkannten Insolvenzforderungen:

Insolvenzmasse : Insolvenzforderungen = Insolvenzquote

Die verteilbare Insolvenzmasse ist die Menge an Barmitteln, die nach Abschluss des Insolvenzverfahrens übrig bleibt. Zuvor gehen davon die Verfahrenskosten ab (wie Gerichtskosten und Verwaltergebühren). Aus der verteilbaren Insolvenzmasse werden dann alle Gläubiger anteilsmäßig befriedigt.

Die Insolvenzquote wird in Prozent angegeben. Sie gibt im Umkehrschluss auch Auskunft darüber, wie hoch der uneinbringliche Forderungswert ist. Das ist der Anteil an der angemeldeten Forderung, den der Gläubiger nicht ausgezahlt bekommt.

Insolvenzverfahren

Wird ein Unternehmen zahlungsunfähig, ist es verpflichtet, Insolvenz anmelden. Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger in ihrer Gesamtheit bestmöglich und gleichmäßig zu befriedigen. Dazu wird das insolvente Unternehmen entweder im Zuge des Insolvenzverfahrens saniert (z. B. über einen Verkauf). Oder das Unternehmen wird zerschlagen und sein vorhandenes Vermögen liquidiert und verteilt.

Nach Eingang des Insolvenzantrags beginnt zunächst ein Eröffnungsverfahren oder „vorläufiges Insolvenzverfahren”. In diesem Zeitraum prüft das Insolvenzgericht den Insolvenzantrag (auch Eröffnungsantrag genannt) und das Schuldnervermögen. 

Den Insolvenzantrag stellt der Schuldner oder dessen Gläubiger. Er ist beim Insolvenzgericht einzureichen. Als Insolvenzgerichte sind diejenigen Amtsgerichte zuständig, in deren Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Insolvente Unternehmen und Selbstständige durchlaufen ein Regelinsolvenzverfahren (im Unterschied zum Verbraucherinsolvenzverfahren). Falls zu sicherndes Vermögen vorhanden ist und/oder der Geschäftsbetrieb noch weiterläuft, kann das Insolvenzgericht sofort einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen.

Ist der Eröffnungsantrag zulässig und begründet und deckt das Restvermögen des Schuldners die Verfahrenskosten ab, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren mit einem Eröffnungsbeschluss. Dieser Eröffnungsbeschluss enthält neben Angaben zum Schuldnerunternehmen auch den genauen Zeitpunkt, wann das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Ab dann übernimmt der Insolvenzverwalter die Geschäfte. Drittschuldner dürfen fortan nur noch an den Insolvenzverwalter leisten. Der Eröffnungsbeschluss setzt außerdem eine Frist zur Forderungsanmeldung. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter etwaige Sicherungsrechte mitzuteilen.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird umgehend veröffentlicht. Auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de finden sich auch alle weiteren Beschlüsse des Insolvenzgerichts zum Insolvenzverfahren.

Der Insolvenzverwalter wird im Eröffnungsbeschluss benannt. Er nimmt die Forderungsanmeldungen der Insolvenzgläubiger entgegen. Bleibt nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens und Abzug der Kosten noch ein Restvermögen übrig (verteilbare Insolvenzmasse), erhalten daraus die Gläubiger einen Teil ihrer Forderungen. Die Höhe ergibt sich aus der errechneten Insolvenzquote und dem Gläubigerrang. Der Insolvenzverwalter fertigt hierzu ein Verteilungsverzeichnis (Schlussverzeichnis) an.

Anschließend übergibt der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht seinen Schlussbericht und die Schlussrechnung zur Prüfung. Dann findet ein Schlusstermin mit den Gläubigern statt. Die Gläubiger erhalten letztmalig die Gelegenheit, Einwendungen vorzubringen. Nach Zustimmung des Insolvenzgerichts nimmt der Insolvenzverwalter die Schlussverteilung vor. Danach hebt das Insolvenzgericht durch Beschluss das Insolvenzverfahren auf.

Kreditabwicklung

Im Bankwesen bezeichnet Abwicklung den in der Regel letzten Schritt bei der Problemkreditbearbeitung. Hält der Kreditschuldner die Rückzahlungsvereinbarung nicht ein und gerät in Zahlungsverzug, kann zunächst eine Kreditsanierung versucht werden. Kreditgeber und -nehmer vereinbaren neue Konditionen. Um seine Forderungen wenigstens teilweise oder verspätet zu erhalten, kann das Kreditinstitut dabei Forbearance-Maßnahmen anbieten. Diese erleichtern es dem Schuldner, seinen Verbindlichkeiten doch noch nachzukommen. 

Leistet der Schuldner jedoch seine im Kreditvertrag vereinbarten Zahlungen nicht, kann der Kreditgeber den Kredit vorzeitig kündigen und die Kreditabwicklung einleiten. 

Nach der Kreditkündigung versucht der Kreditgeber bzw. Forderungsinhaber die ausstehenden Forderungen im Inkasso beizutreiben. Häufig wird mit dem Forderungsmanagement ein spezialisierter Dienstleister wie die BAG-Bank oder ein Inkasso-Unternehmen beauftragt. Denn diese haben mehr Erfahrung bei der oftmals schwierigen Kreditabwicklung. Für das Stammpersonal in der Marktfolge einer Bank ist die Kreditabwicklung allein schon aus Zeitgründen kaum zu bewältigen. Außerdem bleibt das Verhältnis zwischen Kreditgeber und -nehmer eher intakt, wenn ein Dritter die Kreditabwicklung vornimmt. 

Besteht keine andere Möglichkeit, die Forderungen beizutreiben, werden im Rahmen der Kreditabwicklung die Kreditsicherheiten verwertet. Diente z. B. eine Immobilie im Kreditvertrag als Kreditsicherheit, kann der Gläubiger deren Verkauf verlangen oder eine Zwangsversteigerung einleiten (Immobilienverwertung).

Für den Kreditgeber bedeuten notleidende Kredite mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Forderungs- und Umsatzverlust. Damit ein Kreditinstitut seine Aufgaben weiter erfüllen kann, ist es wirtschaftlich erforderlich, das Kreditrisiko zu minimieren. Dies ist das Hauptziel der Kreditabwicklung. Je höher der Anteil an Problemkrediten im Kreditbestand (NPL-Quote), desto wichtiger sind eine NPL-Strategie und ein effizienter NPL-Workout, um diese gezielt abzubauen.

Kreditbearbeitung

Die Kreditbearbeitung (auch Kreditsachbearbeitung oder Kreditmanagement) in einem Kreditinstitut besteht aus mehreren Phasen: Auf den Kreditantrag folgt zunächst eine Kreditprüfung, dann die Kreditstrukturierung passend zum Bedarf und den Voraussetzungen des Antragstellers und schließlich die Kreditbewilligung. Während der Laufzeit seht eine kontinuierliche Kreditüberwachung an. Im Falle von Problemkrediten kann es auch zu einer Kreditsanierung oder Kreditabwicklung kommen.

Das mit der Kreditvergabe verbundene Kreditrisiko ist für das kreditgebende Institut beträchtlich. Deshalb erfordert die Kreditbearbeitung eine hohe Qualifikation der Mitarbeitenden (Kreditsachbearbeiter). Außerdem befasst sich das Bankenaufsichtsrecht intensiv mit Fragen der Kreditbearbeitung. Die aufsichtsrechtlichen Grundlagen sind in den MaRisk verankert, den Mindestanforderungen an das Risikomanagement. Ziel ist es, das Kreditrisiko fortwährend im Blick zu haben und zu minimieren.

Ein maßgeblicher Grundsatz in der Kreditbearbeitung ist die aufbauorganisatorische Trennung der Bereiche Markt (Kundenbetreuung/Vertrieb) und Marktfolge (Kreditbearbeitung, Kreditanalyse und Kreditabwicklung). Risikorelevante Kreditentscheidungen treffen in der Regel Mitarbeitende aus beiden Abteilungen gemeinsam. Dabei fließen bei Markt-Mitarbeitenden persönliche Eindrucke aus dem Kundenkontakt in die Beurteilung ein. Marktfolge-Mitarbeitende entscheiden rein nach Aktenlage.

Teile der Kreditbearbeitung können von Banken an externe Dienstleister ausgelagert werden. Das ist insbesondere vorteilhaft, wenn es sich um komplexe, zeitintensive Prozesse handelt und/oder dafür hochspezialisiertes Fachwissen gebraucht wird. So übernimmt etwa die BAG-Bank Aufgaben wie die Portfolioanalyse (BAG-Portfolioanalyse) oder die Bearbeitung von Problemkrediten (BAG-Servicing).

Kreditrisiko

Das Kreditrisiko (oder Adressrisiko/Adressausfallrisiko) bezeichnet die Gefahr des Kreditgebers, Zins- oder Tilgungszahlungen nicht zu erhalten, wenn der Kreditnehmer (Schuldner, Debitor) nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder überhaupt nicht zahlt (Kreditausfall). Beim Kreditrisiko können verschiedene Faktoren bzw. Gründe eine Rolle spielen, z. B.:

  • Insolvenz des Schuldners (Bonitätsrisiko)
  • verspätete Zahlungen (Liquiditätsrisiko)
  • Schwierigkeiten bei Zahlungen aus dem Ausland (Länderrisiko)
  • steigende Zinsen (Zinsrisiko)
  • Geldwertverschlechterung (Inflationsrisiko)

Für Kreditinstitute ist das Forderungsausfallrisiko die bedeutendste Risikoart. Daher sind Banken bestrebt und auch verpflichtet, das Kreditrisiko im Rahmen ihrer Kreditbearbeitung sorgfältig zu prüfen, zu überwachen und nach Möglichkeit zu reduzieren (z. B. durch eine Intensivbetreuung). Die aufsichtsrechtliche Grundlage für den Umgang mit Kreditrisiken bilden die „Mindestanforderungen an das Risikomanagement” (MaRisk).

Um das Adressausfallrisiko zu senken, prüfen Kreditinstitute vorab die Kreditwürdigkeit des potenziellen Kreditnehmers. Bei Unternehmenskunden beziffert ein Rating die Wahrscheinlichkeit eines Kreditausfalls. Zudem kann eine Kreditsicherheit das Kreditrisiko minimieren. Dazu lässt sich die Bank das Recht abtreten, eine Forderung oder Sache zu verwerten (z. B. die Grundschuld auf eine Immobilie). 

Kann oder will der Kreditschuldner den gewährten Kredit nicht vertragsgemäß zurückzahlen, entwickelt sich dieser zum Problemkredit bzw. zur non-performing Loan (NPL). Dann sind verschiedene Maßnahmen einzuleiten. Innerhalb vorgeschriebener Fristen müssen Banken solche notleidenden Kredite mit Eigenkapital absichern (NPL-Backstop). Im Rahmen der Kreditbearbeitung kann eine Kreditsanierung oder Kreditabwicklung und Sicherheitenverwertung angestoßen werden. Wenn so zumindest Teilforderungen realisiert werden können, kommt das Kreditrisiko immerhin nicht in vollem Umfang zum Tragen.

Kreditsanierung

Unter Kreditsanierung versteht man im Bankwesen Maßnahmen, die es bei notleidenden Krediten den säumigen Schuldnern ermöglichen sollen, ihre Zahlungen wieder aufzunehmen.

Bei einer Kreditsanierung bieten Banken z. B. Forbearance-Maßnahmen an oder restrukturieren den Kredit. Gläubiger wollen dadurch weitere Verluste oder einen Totalausfall des Kreditengagements vermeiden. Zugleich hilft die Kreditsanierung dem Schuldner dabei, seine Finanzen neu zu ordnen und die wirtschaftliche Schieflage zu überwinden.

Die Kreditsanierung ist eine bewährte Alternative, um eine Kreditabwicklung und bei immobilienbesicherten Darlehen eine Immobilienverwertung durch Zwangsversteigerung zu verhindern. 

Mögliche Maßnahmen bei einer Kreditsanierung sind: Stillhalten, Stundung, Umschuldung, Sanierungskredite, Restrukturierung des bestehenden Kreditvertrags, teilweiser oder kompletter Erlass von Kreditzinsen oder Tilgungszahlungen, Poolverträge, Rangrücktritt, Finanzsanierung. Solche Maßnahmen können einzeln oder kombiniert angewandt werden. 

Soweit möglich, streben Banken bei der Kreditsanierung eine einvernehmliche Lösung mit dem Schuldner an. Sind die Verhandlungen festgefahren oder sprengen sie die Kapazitäten der internen Kreditbearbeitung, kann sich ein Outsourcing lohnen. Dann kümmert sich ein externer Dienstleister um die Problemkreditbearbeitung. Dieser kann als neutrale Instanz einen anderen Blickwinkel und neuen Schwung in die Verhandlungen bringen. Sachlich, fachkundig und erfahren erzielen spezialisierte Problemkreditbearbeiter oftmals schnellere und bessere Ergebnisse. Bei der BAG-Bank heißt dieses Dienstleistungsangebot BAG-Servicing.

Kreditsicherheit

Kreditsicherheiten sind Vermögensgegenstände (Sachen oder Rechte), die ein Kreditnehmer dem Kreditgeber als Rückzahlungsgarantie überlässt. Dadurch reduziert sich das Kreditrisiko für den Gläubiger. Gerät der Schuldner in Insolvenz oder leistet aus anderen Gründen die Zins- und Tilgunszahlungen nicht wie vereinbart, kann der Gläubiger auf die Kreditsicherheiten zurückgreifen und diese verwerten. So lässt sich im Falle einer Kreditabwicklung der Kapitalausfall beschränken.

Es gibt verschiedene Arten von Kreditsicherheiten, z. B.:

  • Personensicherheiten wie Bürgschaften oder Garantien
  • Real- oder Sachsicherheiten wie Sicherungsübereignung, Grundschuld oder Hypothek
  • Sicherungsabtretung von Forderungen wie einem Teil des Gehalts

Kreditgeber verlangen eine Kreditsicherung vor allem bei hohen Darlehenssummen und langen Kreditlaufzeiten. Denn in diesen Fällen sind die langfristige Bonität des Kreditnehmers und das Ausfallrisiko besonders schwer einzuschätzen.

Liquidität

Liquidität (oder Solvenz) bezeichnet die Fähigkeit von Wirtschaftssubjekten (wie Privathaushalte, Unternehmen, Staat), ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Das heißt, sie können fällige Verbindlichkeiten fristgerecht und uneingeschränkt begleichen.

Mit Liquidität sind ausschließlich solche Mittel gemeint, die zur Verfügung stehen, um anfallende Ausgaben pünktlich zu bestreiten (wie Bargeld, Bankguthaben, ggf. auch Vermögensgegenstände, die sofort liquidierbar sind).

Ist diese Liquidität nicht gegeben, liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor und es droht eine Insolvenz.

MaRisk

MaRisk steht als Abkürzung für „Mindestanforderungen an das Risikomanagement”. Dabei handelt es sich um Verwaltungsanweisungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die MaRisk gelten für Banken und Finanzdienstleister mit Sitz in Deutschland.

In den MaRisk regelt die BaFin verbindlich, wie Banken und Finanzdienstleister mit den vielfältigen Risiken umzugehen haben, die sich aus ihren Geschäftstätigkeiten ergeben (darunter auch die für Banken wesentlichen Kreditrisiken). 

Zu einem angemessenen, ganzheitlichen Risiko-Management gehören insbesondere das Festlegen von Strategien (wie einer NPL-Strategie) und das Einrichten von internen Kontrollverfahren. Die MaRisk enthalten außerdem Regelungen zum Outsourcing und für die IT-Sicherheit. In mehreren Novellierungen verschärften die MaRisk unter anderem Anforderungen zum Stresstesting, zum Liquiditätsrisiko und zu Risikokonzentrationen.

Die BaFin hat die MaRisk erstmals mit Rundschreiben 18/2005 vom 20. Dezember 2005 veröffentlicht und zuletzt am 16. August 2021 durch das Rundschreiben 10/2021 (BA) geändert. Die MaRisk konkretisieren den § 25a KWG (Kreditwesengesetz). Sie setzen die qualitativen Anforderungen aus Basel II bzw. Basel III an das Risikocontrolling von Banken um und übersetzen die entsprechenden bankaufsichtlichen Überprüfungsprozesse in deutsches Recht (sogenannte „zweite Säule“ von Basel II/III).

Marktwert (Verkehrswert)

Der Marktwert oder Verkehrswert ist der geschätzte Preis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, welcher sich für ein Wirtschaftsobjekt zu einem Bewertungsstichtag erzielen lässt. 

Im Unterschied dazu ist der Marktpreis das, worauf sich ein verkaufsbereiter Eigentümer und ein kaufbereiter Erwerber bei einer tatsächlich stattfindenden Transaktion einigen. Der Marktwert ist eine Prognose. Sie resultiert aus einer qualifizierten Bewertung des Wirtschaftsobjektes nach objektiv nachvollziehbaren Kriterien. Der tatsächliche Marktpreis kann vom Marktwert abweichen.

Im Bankwesen spielt der Marktwert eine wesentliche Rolle beim Bewerten von Kreditsicherheiten, insbesondere bei der Immobilienbewertung.

Um den Marktwert einer Immobilie zu ermitteln, können verschiedene Wertermittlungsverfahren angewandt werden:

  • Das Sachwertverfahren betrachtet den Bodenwert und die Herstellungskosten einer Immobilie.
  • Im Ertragswertverfahren geht es um die Erträge, die mit vermieteten oder gewerblich genutzten Immobilien erzielbar sind.
  • Das Vergleichswertverfahren zieht reale Kaufpreise für vergleichbare Objekte heran, um den Verkehrswert einer Immobilie abzuleiten.

Es empfiehlt sich, die Immobilienwertermittlung durch qualifizierte Immobiliengutachter durchführen zu lassen. Denn es sind vielfältige Faktoren zu beachten, die den Verkehrswert beeinflussen können. Das erfordert Erfahrung und Expertise. Innerhalb der BAG-Gruppe übernimmt diese Aufgabe die BAG Wert. 

Notleidender Kredit

Ein notleidender Kredit wird auch als Problemkredit oder non-performing Loan (NPL) bezeichnet. Umgangssprachlich ist mitunter von „geplatzten Krediten” oder „faulen Krediten“ die Rede. 

Doch wann ist ein Kredit notleidend? Bei einem solchen Problemkredit ist der Schuldner mit dem Schuldendienst in Rückstand. Das heißt, er ist im Zahlungsverzug, weil er seine Zins- oder Tilgungszahlungen nicht mehr vertragsgemäß leisten kann oder will.

Eine gesetzliche Definition für notleidende Kredite gibt es in Deutschland nicht. Die deutsche Bankenaufsichtsbehörde (BaFin) definiert einen Kredit als notleidend, der „in Verzug geraten ist oder wertberichtigt wurde“. Der internationale Währungsfonds (IWF) definiert non-performing Loans als Kredite, bei denen seit mindestens 90 Tagen Zins- oder Tilgungszahlungen überfällig sind oder bei einem Verzug von weniger als 90 Tagen gute Gründe vorliegen (z. B. eine drohende Insolvenz), die eine Nichtzahlung befürchten lassen.

Notleidende Kredite stellen für Banken ein erhebliches Risiko dar. Bei einer übermäßig hohen NPL-Quote im Kreditbestand drohen wirtschaftliche Schäden bis hin zur Unternehmenspleite. Deshalb sind Banken aufsichtsrechlich gehalten, ihr Kreditrisiko zu überwachen, zu minimieren und non-performing Loans mittels einer NPL-Strategie abzubauen. Notleidende Kredite sind in der Bilanz als ausfallgefährdet zu klassifizieren. Für solche ausfallgefährdeten Kredite müssen die Kreditinstitute Einzelwertberichtigungen bzw. Rückstellungen bilden. Diese EU-weit verpflichtende Risikovorsorge für notleidende Kredite ist als NPL-Backstop bekannt.

Die Bearbeitung notleidender Kredite geht über die normale Kreditbearbeitung hinaus. Um Forderungen aus Problemkrediten doch noch ganz oder teilweise zu realisieren, ist häufig eine Intensivbetreuung erforderlich. Eventuell ist im Einvernehmen mit dem Schuldner eine Kreditsanierung möglich. Alternativ kann eine Kreditabwicklung und ggf. die Verwertung der Kreditsicherheiten erfolgen. Eine weitere Abbau-Option ist der Forderungsverkauf. 

Eine Portfolioanalyse gibt Aufschluss über die Risiken im Kreditbestand und prüft, ob die Bearbeitung den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) entspricht.

NPL (non-performing Loan)

Siehe notleidender Kredit. Der englische Begriff für einen notleidenden Kredit lautet „non-performing loan“, abgekürzt NPL.

NPL-Backstop

Mit „NPL-Backstop” ist die EU-weite Einführung einer Mindestdeckung für notleidende Risikopositionen gemeint. Danach sind Kreditinstitute verpflichtet, innerhalb bestimmter Fristen notleidende Kredite durch eine Risikovorsorge abzusichern. 

Der NPL-Backstop zielt darauf ab, non-performing Loans (NPL) bzw. Risikopositionen entweder abzubauen oder nach und nach vollständig mit Eigenkapital abzudecken. Für die Kapitalrückstellungen sind bestimmte Fristen einzuhalten. Diese sind zeitlich gestaffelt und laufen ab dem Zeitpunkt, an dem ein Kredit als notleidend eingestuft wurde. Für gesicherte und ungesicherte Engagements gelten jeweils unterschiedliche Fristen: 

  • Ungesicherte NPL müssen nach drei Jahren vollständig durch Eigenkapital abgedeckt sein. 
  • Bei besicherten NPL beginnt die Risikovorsorge ab dem dritten Jahr und deckt spätestens nach 9 Jahren einen möglichen Kreditausfall komplett ab. 

Stundungsmaßnahmen können sich mindernd auf die Mindestdeckungsanforderungen für NPL auswirken.

Deckt eine Bank ihre Risikopositionen nicht ausreichend durch Rückstellungen oder andere Anpassungen (z. B. Abschreibungen) ab, schreibt der NPL-Backstop eine „aufsichtsrechtliche Letztsicherung” vor. Das heißt, nicht wertberichtigte Kreditbeträge werden vom Eigenkapital abgezogen.

Der NPL-Backstop gilt nicht für NPL, die vor dem Inkrafttreten der EU-Verordnung am 26.04.2019 notleidend geworden sind. Es sei denn, sie wurden nach diesem Stichtag erhöht.

Die Mindestdeckungsanforderungen für NPL sollen Banken widerstandsfähiger machen und für wirtschaftlich schwierige Zeiten robuster aufstellen. Der NPL-Backstop ist eine Reaktion auf die globale Finanz- und Wirtschaftskrise von 2008/09. Diese hatte zu einem starken Ansteigen der NPL-Quote im Bankensektor geführt und die Finanzstabilität in der Eurozone gefährdet.

Die vom EU-Parlament beschlossene und vom Europäischen Rat bestätigte Verordnung (EU) 2019/630 ist Teil des sogenannten „Aktionsplans für den Abbau notleidender Kredite in Europa“. Verbindlich umgesetzt wird der NPL-Backstop in der Capital Requirements Regulation (CRR). Als EU-Verordnung gilt die CRR unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

NPL-Quote

Die NPL-Quote bezeichnet den prozentualen Anteil notleidender Kredite (oder NPL) am gesamten Kreditbestand. Errechnet wir die NPL-Quote, indem man den Bruttobuchwert der notleidenden Kredite durch den Bruttobuchwert aller Kredite teilt.

Eine hohe NPL-Quote bedeutet für die kreditgebenden Institute ein erhöhtes Kreditrisiko. Ausgefallene Forderungen vermindern die Rentabilität. Zudem wirken sie sich auf die Bilanz aus. Denn seit Einführung des NPL-Backstop in der EU sind Banken verpflichtet, NPL durch Kapitalrückstellungen abzusichern. Je höher die NPL-Quote, desto mehr Eigenkapital ist gebunden. Das schränkt das Kreditneugeschäft ein.

Eine konstant niedrige NPL-Quote sollte daher das Ziel der NPL-Strategie einer Bank sein. Um das zu erreichen, kommen je nach Einzelfall eine Kreditsanierung, die Kreditabwicklung oder ein Forderungsverkauf in Frage.

NPL-Strategie

Eine NPL-Strategie ist im Wesentlichen eine Abbaustrategie für notleidende Kredite (englisch: non-performing loans, abgekürzt: NPL). Sie dient dazu, den NPL-Workout voranzutreiben und ihn effizient und regelkonform zu gestalten.

Die NPL-Strategie definiert ein strategisches Ziel (NPL-Abbauziel). Um es zu erreichen, sieht die NPL-Strategie einen ehrgeizigen, aber realisierbaren Zeithorizont vor. Maßnahmen für die Zielerreichung können z. B. die Kreditabwicklung, Kreditsanierung, Forbearance-Maßnahmen oder ein Forderungsverkauf sein.

Besonders Kreditinstitute mit einer hohen NPL-Quote im Kreditbestand brauchen eine durchdachte NPL-Strategie. Denn notleidende Kredite bedeuten nicht nur Umsatzausfälle und Rentabilitätsprobleme. NPL wirken sich auch bilanziell aus, da sie für die Risikovorsorge mehr Eigenkapital binden, je länger sie bestehen (vgl. NPL-Backstop). 

Um eine NPL-Strategie regelkonform und ressourcenschonend einzuführen und umzusetzen, greifen Banken zunehmend auf Outsourcing an spezialisierte Dienstleister wie die BAG-Bank zurück. Denn die Problemkreditbearbeitung ist oft zeitintensiv und komplex. Und die regulatorischen Anforderungen wachsen stetig (z. B. MaRisk, NPL-Backstop). Angebote wie die BAG-Beratung, das BAG-Servicing oder die BAG-Portfolioanalyse sorgen für einen besseren Überblick, ein höheres Tempo und mehr Sicherheit beim NPL-Workout, der die NPL-Strategie realisiert.

NPL-Workout

Der Begriff NPL-Workout bezeichnet den zügigen und effizienten Abbau von notleidenden Krediten (englisch: non-performing loans, abgekürzt: NPL).

Eine hohe NPL-Quote im Kreditbestand bedeutet für Banken ein hohes Ausfallrisiko und eine hohe Kapitalbindung. Denn für Problemkredite sind Rückstellungen als Risikovorsorge zu bilden (vgl. MaRisk, NPL-Backstop). Um NPL-Portfolios effektiv zu bearbeiten, ist es für Kreditinstitute empfehlenswert, eine NPL-Strategie zu etablieren. 

Die Umsetzung der NPL-Strategie kann eine bankinterne Workout-Einheit übernehmen, die sich darauf spezialisiert, Problemkredite zu sanieren oder abzuwickeln. Alternativ ist das Outsourcing der Problemkreditbearbeitung an einen externen Kredit-Servicing-Dienstleister möglich.

Outsourcing (Auslagerung)

Siehe Business Process Outsourcing (BPO).

Portfolioanalyse

Der Begriff der Portfolio-Analyse entstammt der Modernen Portfoliotheorie von Harry M. Markowitz. Dieser erfasste erstmals finanzmathematisch den Zusammenhang zwischen der erwarteten Rendite und dem dafür einzugehenden Risiko auf dem Kapitalmarkt. Neu war außerdem, dass Markowitz Geldanlagen nicht einzeln, sondern als Gesamtheit (Portfolio) betrachtete. Mit komplexen Berechnungsmethoden bewies er: Bei einer optimalen Streuung von Risiken (Diversifikation) in einem gut ausbalancierten Anlageportfolio lassen sich bei geringerem Verlustrisiko höhere Renditen erzielen.

Eine Portfolioanalyse untersucht systematisch die Risiken eines diversifizierten Portfolios. Meist wird so die Risikostreuung in Anlageportfolios bewertet. Die Portfolioanalyse kann analog aber auch angewandt werden, um Kreditportfolios von Banken zu bewerten. 

Die BAG-Portfolioanalyse für Kreditinstitute fokussiert sich speziell auf Problemkredite. Hier ist das Kreditrisiko besonders hoch. Außerdem sind zahlreiche regulatorische Anforderungen zu beachten (z. B. MaRisk, NPL-Backstop). Deshalb prüft die BAG-Bank bei ihrer Portfolioanalyse neben der Kreditrisikostreuung auch, ob die Problemkreditbearbeitung (bzw. der NPL-Workout) alle aufsichtsrechtlichen Vorgaben erfüllt. Die Ergebnisse der Kredit-Portfolioanalyse bilden eine gute Ausgangsbasis für eine effiziente NPL-Strategie.

Problemkredit

Siehe notleidender Kredit.

Rating (Credit Rating)

Allgemein versteht man unter Rating eine Bewertung nach einer Ordinalskala. Dabei lassen sich die Bewertungsergebnisse ähnlich wie Schulnoten in eine Rangordnung eingruppieren. Die „Zensuren” werden häufig in Form von Symbolen, Zeichen oder Zeichenfolgen ausgedrückt (z. B. A, B, C, A+, A++ etc.). Mit dem Begriff Rating kann dabei sowohl das Verfahren zur Ermittlung der Rangstufe (Rating-Verfahren) als auch das Rating-Ergebnis gemeint sein.

Im Bank- und Kreditwesen bewerten Credit Ratings die Bonität bzw. Kreditwürdigkeit. Diese lässt im Umkehrschluss Aussagen über das Ausfallrisiko eines Engagements zu. Bonität bezeichnet die Fähigkeit und Bereitschaft eines Schuldners, seinen Zahlungsverbindlichkeiten rechtzeitig und in voller Höhe nachzukommen. Ratings stufen entweder Wirtschaftssubjekte (Privathaushalte, Unternehmen, Banken, Länder) oder Finanzinstrumente in eine vorgegebene Skala von Bonitätsstufen ein.

Ratings können intern oder extern durchgeführt werden. Beim internen Rating bewerten z. B. Kreditinstitute oder institutionelle Anleger wie Versicherungen und Pensionsfonds ihr eigenes Gläubigerrisiko. Beim externen Ratings nimmt eine wirtschaftlich selbstständige Rating-Agentur die Bewertung vor und veröffentlicht das Rating-Ergebnis. Die drei großen amerikanischen Agenturen Moody’s, Standard & Poor’s und Fitch dominieren das Rating-Geschäft.

Für Investoren sind Ratings eine wichtige Informationsquelle, wenn sie Anlageentscheidungen treffen oder Anlagestrategien entwickeln. Emittenten erreichen mit einem guten Rating-Ergebnis einen größeren Anlegerkreis. Auch Aufsichtsinstitutionen blicken auf Ratings von anerkannten Rating-Agenturen, wenn es z. B. um Eigenkapitalanforderungen oder Kreditvergaberichtlinien geht.

Realkredit

Realkredite oder Realdarlehen sind Kredite, die mit realen Vermögenswerten abgesichert sind. Meist werden Realkredite im Bank- und Kreditwesen durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert. Diese lässt sich die kreditgebende Bank als Grundschuld, Hypothek oder Sicherungsgrundschuld ins Grundbuch eintragen. Die Kreditsumme darf dabei nur bis zu 60 % des Beleihungswerts der Immobilie betragen.

Mit der Realsicherheit reduziert die Bank ihr Kreditrisiko. Sollte der Kreditnehmer ausfallen und das Darlehen nicht zurückzahlen, kann die Bank die Immobilie verwerten.

Eine andere Form der Kreditsicherheit sind Personensicherheiten wie Bürgschaften oder Garantien. So besicherte Darlehen heißen entsprechend Personalkredit.

Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung soll redlichen privatinsolventen Schuldnern nach einer Verbraucherinsolvenz einen wirtschaftlichen Neustart ermöglichen. Dazu kann das Insolvenzgericht alle im Insolvenzverfah­ren nicht erfüllten Verbindlichkeiten aufheben. Die Restschuldbefreiung schließt also quasi das Verbraucherinsolvenzverfahren ab. 

Der Schuldner muss die Restschuldbefreiung beantragen. Es dürfen keine Gründe bekannt sein oder von Insolvenzgläubigern geltend gemacht werden, die Restschuldbefreiung zu versagen (z. B. Insolvenzstraftaten, falsche oder unvollständige Angaben, Verweigerung einer angemessenen Erwerbstätigkeit). Außerdem muss der Schuldner zunächst eine mehrjährige Wohlverhaltenszeit absolvieren.

Während der Wohlverhaltensperiode erlaubt der Schuldner regelmäßige Einblicke in sein Vermögen. Er geht einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach bzw. bemüht sich um eine solche. Pfändbare Einkünfte und sonstige Zahlungen führt er an einen Treuhänder ab. Dieser verteilt die während der Wohlverhaltensperiode eingegangenen Beträge gleichmäßig an die Insolvenzgläubiger. Nach der Wohlverhaltenszeit entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung.

Per Gerichtsbeschluss wird der Schuld­ner bei der Restschuldbefreiung von den Vermögensansprüchen befreit, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben. Davon ausgenommen sind u. a. Forderungen aus gesetzlichem Unterhalt, für Steuerdelikte, Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs­- und Ordnungs­gelder.

Die Restschuldbefreiung gilt nur bei Verbraucherinsolvenzen, also für natürliche Personen. Für juristische Personen gibt es nach deutschem Recht keine Restschuldbefreiung. Allerdings kann eine ähnliche Rechtswirkung bei juristischen Personen durch einen Insolvenzplan herbeigeführt werden. Dieser ermöglicht z. B. den Erlass von Schulden oder eine Ratenzahlung.

Rückzahlungsvereinbarung

Die Rückzahlungsvereinbarung ist Bestandteil von Kreditverträgen. Endet das Kreditverhältnis, wird der Kredit fällig. In der Rückzahlungsvereinbarung verpflichtet sich der Kreditnehmer, das vom Kreditgeber empfangene Geld zurückzuzahlen. 

Die Rückzahlung kann an eine fest vereinbarte Kreditlaufzeit gebunden sein. Oder sie wird fällig, wenn eine der Vertragsparteien den Kreditvertrag kündigt. Oft beginnt die Rückzahlung auch schon während der Kreditlaufzeit. Dazu kann die Rückzahlungsvereinbarung regelmäßige Tilgungsraten und Zeitintervalle vorschreiben. Zudem kann die Rückzahlungsvereinbarung Konditionen für eine vorzeitige Darlehenstilgung enthalten (Vorfälligkeitsentschädigung).

Wird ein Kredit- oder Darlehensnehmer zahlungsunfähig und erfüllt seine Leistungen nicht mehr, kann im Rahmen der Forbearance oder einer Kreditsanierung eine neue Rückzahlungsvereinbarung getroffen werden.

Schuldner

Ein Schuldner ist eine natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses dazu verpflichtet ist, einem Gläubiger eine Leistung zu erbringen. Im Rechnungswesen heißt der Schuldner auch Debitor.

Häufig, aber nicht immer, besteht die vom Schuldner geschuldete Leistung darin, einen Geldbetrag zu zahlen. Ein Schuldverhältnis kann einen Schuldner aber auch zum Überlassen oder Übergeben einer Sache, zum Übertragen von Eigentum oder Rechten, zum Erbringen einer Dienstleistung oder zu einem Unterlassen verpflichten. Der Gläubiger ist im Schuldverhältnis dazu berechtigt, diese Leistung vom Schuldner einzufordern.

Vertragliche Schuldverhältnisse ergeben sich z. B. aus Kauf-, Tausch- oder Schenkungsverträgen, Miet-, Pacht- oder Leihverträgen, Arbeits- oder Werkverträgen. Kraft Gesetzes kann ein Schuldner z. B. zu einer Leistung in Form von Schadenersatz verpflichtet sein.

Auch die Kreditvergabe begründet ein vertragliches Schuldverhältnis. Dabei wird die kreditgebende Institution, beispielsweise eine Bank, zum Gläubiger. Der Kreditempfänger verpflichtet sich als Schuldner dazu, Zinsen zu zahlen und das gewährte Darlehen zurückzuzahlen (Rückzahlungsvereinbarung). Das Schuldverhältnis bleibt bestehen, bis der Kredit vollständig getilgt ist oder es vertraglich oder gerichtlich aufgehoben wird (z. B. mit einem Schuldenerlass durch den Gläubiger oder die Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren).

Servicing (Kreditservicing)

Der englische Begriff Service steht allgemein für eine kundenbezogene Dienstleistung (also eine nicht-produktualisierte Wirtschaftsleistung). In der Kreditwirtschaft meint „Servicing” speziell die Bearbeitung und Verwaltung von Krediten für Kreditinstitute durch einen externen Dienstleister. Dies wird auch als Kredit-Processing-Services bezeichnet.

Als unabhängiges Dienstleistungsunternehmen nimmt der (Kredit-)Servicer dem Kreditinstitut bestimmte Prozesse bei der Kreditbearbeitung ab. Das kann für die Bank vor allem dann von Vorteil sein, wenn diese Aufgaben besonders zeitintensiv sind oder eine spezielle fachliche Expertise erfordern. Durch das Outsourcing entlastet die Bank ihr Personal und kauft sich spezialisiertes Fachwissen ein.

Diverse Aufgaben können beim Kreditservicing ausgelagert werden: von der Auswertung des Kreditantrags über Bonitätsprüfung und Rating bis zur Kreditüberwachung. Die BAG-Bank bietet im Rahmen des BAG-Servicing vor allem die Kreditbearbeitung und den Workout für notleidende Kredite an. Dazu gehören häufig Forderungsmanagement, Kreditabwicklung und Sicherheitenverwertung. Auch Aufgaben des Risiko-Managements und Risiko-Controllings deckt das Kreditservicing der BAG-Bank mit ab.

Die Steuerungskompetenz und auch das Kreditrisiko verbleiben beim Kreditservicing beim Kreditinstitut als Auftraggeber. Sofern der Kreditservicer bei der Kreditbearbeitung Entscheidungen treffen darf, folgen diese exakt vorgegebenen und nachprüfbaren Regeln. Die rechtliche Verantwortung dafür trägt das auslagernde Kreditinstitut. Will eine Bank auch das Kreditrisiko und die rechtliche Verantwortung abgeben, kann sie die Forderung verkaufen.

Sicherheitenverwertung

Im Rahmen der Sicherheitenverwertung verkauft ein Gläubiger Kreditsicherheiten, die der Kreditnehmer ihm beim Abschluss eines Kredits überlassen hat, um einen möglichen Zahlungsausfall abzusichern. 

Verschiedene Vermögenswerte können als Kreditsicherheit dienen und bei der Sicherheitenverwertung veräußert werden. Meist handelt es sich jedoch um Immobilien. Um Immobilien verwerten zu dürfen, wenn der Kreditnehmer zahlungsunfähig ist, lässt sich die kreditgebende Bank eine Grundschuld oder Hypothek ins Grundbuch eintragen.

Sicherheiten dürfen nur verwertet werden, wenn die besicherte Forderung fällig ist und der Gläubiger dazu einen gerichtlichen Titel erwirkt hat. Vorab muss der Gläubiger die Sicherheitenverwertung schriftlich androhen.

Steht der Kreditgeber als Hauptgläubiger im Grundbuch, kann er die Immobiliensicherheit zwangsversteigern lassen. Von dem Erlös aus der Sicherheitenverwertung werden die offenen Forderungen des Kreditinstituts und ggf. weiterer Gläubiger ausgeglichen. Bleibt noch etwas übrig, erhält der Schuldner diese Summe ausgezahlt.

Sicherungshypothek

Siehe Hypothek.

Spezialkreditinstitut/Spezialbank

Ein Spezialkreditinstitut oder eine Spezialbank ist im Bank- und Kreditwesen ein Kreditinstitut, das sich auf spezifische Bankgeschäfte bzw. Finanzprodukte und/oder einen eng definierten Kundenkreis konzentriert.

Im Unterschied dazu tätigt ein Universalkreditinstitut oder eine Universalbank alle Bankgeschäfte (Zahlungsverkehrs-, Platzierungs-, Finanzierungs- sowie Geld- und Kapitalanlagegeschäfte). Und diese breite Produktpalette ist im Prinzip allen Kunden zugänglich. Dazu benötigen Universalbanken eine Vollbanklizenz. In Deutschland sind die meisten Kreditinstitute Universalbanken. Dazu zählen Genossenschaftsbanken, Sparkassen und Landesbanken sowie private Banken. 

Es gibt verschiedene Arten von Spezialkreditinstituten:

  • Spezialkreditinstitute mit gesetzlichem Auftrag sind z. B. Kapitalanlagegesellschaften, Wertpapiersammelbanken, bundesweit tätige Förderbanken, Landesförderinstitute, Bürgschaftsbanken, Entwicklungsbanken oder Bausparkassen.
  • Freiwillige Spezialbanken sind z. B. Branchen- oder Konzernbanken, Direktbanken, Teilzahlungsbanken, Autobanken, Schiffsbanken, Kreditkartengesellschaften, Realkreditbanken. 

Spezialkreditinstitute im engeren Sinne üben nur ein Bankgeschäft aus: entweder das Einlagen- und Kreditgeschäft (z. B. Commercial Banking) oder das Wertpapiergeschäft (z. B. Investment Banking). Ein Nachteil der einseitigen Konzentration von Spezialkreditinstituten auf bestimmte Bankgeschäfte und/oder Kunden ist die geringere Diversifikation. Bei fehlender Risikostreuung besteht die Gefahr von Klumpenrisiken. Das gilt insbesondere für das vorhandene Kreditportfolio. 

Ein Vorteil der Arbeitsteilung im Spezialbankensystem ist die kostengünstigere kontinuierliche Fertigung von weitgehend gleichbleibenden Produkten (Massenfertigung). So können Spezialkreditinstitute ihre Produkte und Dienstleistungen am Markt relativ günstig anbieten. Universalbanken sparen häufig, wenn sie bestimmte Prozesse an Spezialbanken outsourcen. Zudem profitieren die Kunden der Spezialbanken von deren hohem Spezialisierungs- und Optimierungsgrad. Dieser ermöglicht einen schnelleren Service und eine höhere Bearbeitungsqualität.

Die BAG-Bank ist ein Spezialkreditinstitut. Sie fokussiert sich ausschließlich auf die Bearbeitung von Problemkrediten. Ihre Kunden sind andere Kreditinstitute, vornehmlich Genossenschaftsbanken.

Stundung

Die Stundung ist ein Vertrag zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner, der die Fälligkeit einer Leistung hinausschiebt. Durch die Stundung sollen die Zahlungspflichten für den Schuldner erfüllbar bleiben, wenn sich dieser in einer finanziell angespannten Situation befindet.

Die Fälligkeit definiert den Zeitpunkt, ab dem ein Gläubiger seinen Anspruch geltend machen kann. Bei einer Stundung darf der Gläubiger also seine Forderung erst später rechtlich durchsetzen. Für den Schuldner bewirkt die Stundung einen Zahlungsaufschub.

Die Stundung dient dazu, einen kurzfristigen Liquiditätsengpass des Schuldners zu überbrücken. Würde der Gläubiger versuchen, seine Forderung durchzusetzen, träte beim Schuldner voraussichtlich eine Zahlungsunfähigkeit ein. Der Gläubiger liefe dann Gefahr, seine Forderung endgültig abschreiben zu müssen. Mit der Stundung kann der Gläubiger ggf. eine Insolvenz des Schuldners verhindern und seine Forderung retten.

Es gibt verschiedene Arten von Stundungen:

  • Die vereinbarte Stundung ist eine Abrede zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner. Ein Schuldänderungsvertrag schiebt hier die Fälligkeit eines Anspruchs hinaus. 
  • Hält der Gläubiger einfach still und verzichtet darauf, eine fällige Forderung anzumahnen, handelt es sich um eine stillschweigende oder konkludente Stundung. 
  • Bei einer befristeten Stundung wird ein neuer konkreter Leistungstermin gesetzt.
  • Die unbefristete Stundung sieht keinen besonderen Erfüllungstermin vor. 
  • Eine Stundungsvereinbarung kann auch eine auflösende Bedingung enthalten: In dem Fall tritt die Fälligkeit vorzeitig ein, sobald der Schuldner über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. 

Als klassische Forbearance-Maßnahme wird die Stundung im Bereich der Kreditsanierung angewandt. Hier kann eine Stundung einzelne Tilgungszeitpunkte und Zinszahlungen aus einer Kreditvereinbarung hinausschieben. Für Kreditinstitute ist zu beachten, dass die Stundung von Darlehensforderungen nur dann ein Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG ist, wenn für die gestundeten Beträge die Konditionen angepasst werden (z. B. mit einer Zinserhöhung).

Im Unterschied zur Stundung ist die Prolongation eine Verlängerung eines Darlehens nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Dabei können die ursprünglich vereinbarten Konditionen beibehalten oder geändert werden.

In der Praxis betrifft die Stundung meistens Geldzahlungspflichten (z. B. aus einem Kredit- oder Darlehensvertrag). Sie kann aber auch auf andere vertragliche Leistungspflichten angewandt werden.

Überschuldung

Bei einer Überschuldung übersteigen die Schulden das Vermögen eines Schuldners. Das kann ein Privathaushalt, ein Unternehmen oder der Staat sein. Weder die vorhandenen Vermögenswerte noch die erwarteten Einnahmen reichen bei einer Überschuldung aus, um die bestehenden Verbindlichkeiten abzudecken.

Im Insolvenzrecht ist Überschuldung als Insolvenzgrund für juristische Personen und bestimmte Personengesellschaften definiert. Hiernach liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Eine Überschuldung ist also durch zwei Faktoren bedingt: den rechnerischen Überschuldungsstatus und eine Prognose für die weitere Unternehmensentwicklung. Ist die Fortbestehensprognose positiv, schließt das eine Überschuldung aus. 

Tritt eine Überschuldung ein, sind juristische Personen verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Für Verbraucherinsolvenzen gilt das nicht, hier stellen nur die akute oder drohende Zahlungsunfähigkeit Insolvenzgründe dar.

Handels- und Insolvenzrecht definieren Überschuldung unterschiedlich. Eine handelsbilanzielle Überschuldung kann allerdings ein Indiz für eine insolvenzrechtliche Überschuldung sein.

Verbraucherinsolvenz

Die Verbraucherinsolvenz heißt umgangssprachlich auch Privatinsolvenz oder Privatkonkurs in der Schweiz und in Österreich. Sie tritt ein, wenn eine natürliche Person zahlungsunfähig wird. Dann wird ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt. Im Unterschied zum Regelinsolvenzverfahren bei insolventen Unternehmen ist das Verfahren bei Verbraucherinsolvenzen vereinfacht. Ein Gericht übernimmt dabei die Schuldenregulierung für den Schuldner.

Die Verbraucherinsolvenz gilt für natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Ehemalige Selbstständige unterliegen dem vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Außerdem dürfen gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Vor dem gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es einen außergerichtlichen Einigungsversuch. Im Rahmen einer Schuldnerberatung erstellt der Schuldner einen Schuldenbereinigungsplan. Er versucht, sich mit den Gläubigern beispielsweise auf eine Ratenzahlung, Stundung oder einen Teilerlass zu einigen. Scheitert der Plan, geht es vors Insolvenzgericht.

Der privatinsolvente Schuldner beantragt beim Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren. Nun prüft das Gericht, ob ein Schuldenbereinigungsplan Aussicht auf Erfolg hat. Wenn nicht, eröffnet es das Verbraucherinsolvenzverfahren. Das Vermögen des Schuldners wird verwertet. Die Gläubiger erhalten ihre Anteile am Verwertungserlös.

In der Regel erfolgt danach ein Restschuldbefreiungsverfahren. Der Schuldner unterliegt dabei einer Wohlverhaltensperiode. Sofern kein Insolvenzgläubiger dies verhindert, befreit das Gericht nach der Wohlverhaltensperiode den Schuldner von den verbleibenden offenen Forderungen.

Zweckmäßig ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren sowohl für Menschen, die zahlungsunfähig sind, als auch für solche, denen eine Zahlungsunfähigkeit droht. Sie können über das Verbraucherinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung den Weg für einen finanziellen Neubeginn frei machen.

Vorläufiges Insolvenzverfahren

Siehe Insolvenzverfahren.

Zahlungsunfähigkeit

Eine Zahlungsunfähigkeit liegt allgemein vor, wenn ein Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Das gilt jeweils für den Zeitpunkt, in dem die Zahlungspflichten fällig werden. 

In der Regel ist von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Es sei denn, der Schuldner weigert sich, seine Zahlungspflichten nicht erfüllen, obwohl er finanziell dazu in der Lage wäre. Dann liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor, sondern eine Zahlungsunwilligkeit. 

Bei seiner Zahlungsunfähigkeit fehlt es dem Schuldner an Liquidität oder an ungenutzten Kreditlinien, um das Geld zum Begleichen seiner fälligen Schulden aufzubringen. Die Zahlungsunfähigkeit kann in dem Fall nur durch den Gläubiger aufgehoben werden. Dieser kann z. B. einen Zahlungsaufschub gewähren (durch Prolongation, Stundung oder Umschuldung) oder die Schulden erlassen. 

Im Insolvenzrecht ist Zahlungsunfähigkeit als Rechtsbegriff klar geregelt (§ 17 Abs. 2 InsO). Unabhängig von der Rechtsform gilt ein Unternehmen als zahlungsunfähig, sobald es ihm unmöglich ist, die Fälligkeitsfristen seiner Zahlungspflichten gegenüber den Gläubigern einzuhalten. 

Bei Zahlungsunfähigkeit muss ein Insolvenzantrag gestellt werden. Das Gleiche gilt auch für eine drohende Zahlungsunfähigkeit. In dem Fall ist der Schuldner zwar aktuell noch zahlungsfähig. Doch es ist absehbar, dass er bald fällig werdende Forderungen nicht mehr wird erfüllen können.

Neben der Zahlungsunfähigkeit und der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist Überschuldung für juristische Personen der dritte Insolvenzgrund, bei dem eine Insolvenz anzumelden ist.

Zwangsvollstreckung/Zwangsversteigerung

Bei der Zwangsvollstreckung holt sich ein Gläubiger staatliche Hilfe, um seine berechtigten Forderungen bei einem Schuldner durchzusetzen. Dazu benötigt er einen Titel. Das kann z. B. ein Vollstreckungsbescheid oder ein Gerichtsurteil sein. Dieser Vollstreckungstitel wird dem Schuldner zugestellt. Erst dann kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung bei einem Vollstreckungsgericht beantragen.

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung werden Geld und Güter des Schuldners gepfändet und häufig versteigert, um damit seine Schulden beim Gläubiger zu begleichen. Entstehen bei der Zwangsvollstreckung Kosten, trägt diese der Schuldner. Ein Gerichtsvollzieher oder ein anderes Vollstreckungsorgan (wie das Grundbuchamt, ein Prozess- oder ein Vollstreckungsgericht) führt die Zwangsvollstreckung durch.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind:

  • Pfändung beweglicher Sachen (wie Geld, Autos, Möbel, Elektrogeräte, Kunstgegenstände, Schmuck etc.) und ggf. deren Versteigerung
  • Pfändung von Forderungen (wie Gehalt/Lohn oder Ansprüche aus Lebensversicherungen)
  • Zwangsverwaltung von Immobilien und Weiterleitung der Erträge (wie Miete, Pacht etc.) an den Gläubiger
  • Zwangshypothek auf eine Immobilie mit Grundbucheintrag als Sicherheit für den Gläubiger
  • Zwangsversteigerungen von Immobilien

Im Wege der Immobiliarzwangsvollstreckung können Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurecht) oder Wohnungseigentum oder -teileigentum zwangsversteigert werden. Ziel ist es, mit dem Erlös die Forderungen des Gläubigers (oder mehrerer Gläubiger) ganz oder zumindest teilweise zu befriedigen.

Die Zwangsversteigerung ist beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Dieses ordnet ggf. die Zwangsversteigerung an und lässt einen Zwangsversteigerungsvermerk ins Grundbuch eintragen. Der Verkehrswert der Immobilie wird bestimmt. Dann setzt und veröffentlicht das Gericht einen Termin für die Zwangsversteigerung. Die Gläubiger erhalten eine Einladung und melden ihre Forderungen an.

Der Zwangsversteigerungstermin besteht aus:

  • Bekanntmachungsteil: Informationen über die zu versteigernde Immobilie, den Grundbuchinhalt, die Beteiligten und das Zwangsversteigerungsverfahren werden vorgetragen.
  • Bietzeit: Mindestens 30 Minuten lang dürfen die persönlich anwesenden Bieter ihre Gebote abgeben. Mitbietende müssen sich ausweisen und auf Verlangen eine Sicherheitsleistung hinterlegen. Gibt niemand mehr ein höheres Gebot ab, werden das Meistgebot und der Meistbietende vom Rechtspfleger festgestellt.
  • Zuschlag: Nach einer Anhörung der Verfahrensbeteiligten erteilt oder versagt das Gericht den Zuschlag.  Eventuell kann auch ein separater Verkündungstermin angesetzt werden, um über den Zuschlag zu entscheiden. Im Moment des Zuschlags wird der Meistbietende neuer Eigentümer der Immobilie.

Das Gericht legt einen Termin fest, bis wann der Erwerber den vollen Kaufpreis zu entrichten hat. Falls der Schuldner die Immobilie selbst nutzt, gilt der Zuschlag zugleich als Räumungstitel gegen ihn. 

In einem Verteilungstermin erhalten die Gläubiger mit angemeldeten Forderungen ihren Anteil am Erlös der Zwangsversteigerung. Die entsprechenden Grundbucheinträge werden gelöscht.

Die Zwangsversteigerung einer Immobilie ist in der Regel die letzte Alternative, die Gläubiger nutzen, um an ihr Geld zu kommen. Das Verfahren ist relativ aufwändig und der Ausgang ist ungewiss. Um mehr ernsthaft kaufbereite Bieter anzulocken, kann es für Gläubiger ratsam sein, einen spezialisierten Immobilienmakler zu beauftragen. Dieser vermarktet die Immobilie professionell und begleitet Bietinteressenten durch das Zwangsversteigerungsverfahren. In der Genossenschaftlichen FinanzGruppe hat sich die BAG-Tochter GHG Immobilien auf die Verwertung von Immobiliensicherheiten aus notleidenden Krediten und Insolvenzen spezialisiert.